Elternbeirat
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§ 57 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Inter- esse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pfle- gen, der Elternschaft Gelegenheit zur Informa- tion und Aussprache zu geben, Wünsche, An- |
| regungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. | |
